LAG München - Beschluss vom 22.05.2024
11 TaBV 86/23
Normen:
BetrVG § 19 Abs.1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 28.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 25/22

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen formeller Unwirksamkeit

LAG München, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 11 TaBV 86/23

DRsp Nr. 2024/11238

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen formeller Unwirksamkeit

1. § 7 BetrVG ist eine wesentliche Wahlvorschrift. Im Rahmen der Eingliederung ist es entscheidend, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt. 2. Die Rechtsprechung des BAG zum § 99 BetrVG ist im Hinblick auf die Eingliederung von Arbeitnehmern auch grundsätzlich auf die Frage der Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG übertragbar.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes A-Stadt, Az.: 4 BV 25/22, vom 28.09.2023 abgeändert.

2. Der Antrag wird abgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs.1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 28.06.2022.

Die Beteiligte zu 1) vertreibt Computer, Datenverarbeitungsanlagen, Zubehör und Software, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und entwickelt Software. Sie gehört zum japanischen A Konzern und beschäftigte zum relevanten Zeitpunkt insgesamt 1.459 wahlberechtigte Arbeitnehmer. In Deutschland unterhält sie insgesamt sechs Betriebe, bei welchen gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung jeweils ein Betriebsrat gebildet ist. Der Beteiligte zu 2) ist der Betriebsrat des Betriebes Süd. Daneben existieren die Betriebe Zentrale, West, Mitte, Süd-Ost und Nord-Ost.

1. 2.