1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes A-Stadt, Az.:
2. Der Antrag wird abgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl vom 28.06.2022.
Die Beteiligte zu 1) vertreibt Computer, Datenverarbeitungsanlagen, Zubehör und Software, erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und entwickelt Software. Sie gehört zum japanischen A Konzern und beschäftigte zum relevanten Zeitpunkt insgesamt 1.459 wahlberechtigte Arbeitnehmer. In Deutschland unterhält sie insgesamt sechs Betriebe, bei welchen gemäß einer Gesamtbetriebsvereinbarung jeweils ein Betriebsrat gebildet ist. Der Beteiligte zu 2) ist der Betriebsrat des Betriebes Süd. Daneben existieren die Betriebe Zentrale, West, Mitte, Süd-Ost und Nord-Ost.
1. 2.|
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