BVerwG - Beschluss vom 22.10.2024
5 P 8.23
Normen:
BPersVG § 7; BPersVG § 26; BPersVG § 27 Abs. 2; BPersVG § 130 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2025, 515
DÖV 2025, 442
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 18.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 33 K 6402/20
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 33 A 2885/21

Anfechtung der Wahl eines Personalrats einer Teildienststelle; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Verselbstständigungsbeschlusses

BVerwG, Beschluss vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 5 P 8.23

DRsp Nr. 2025/2088

Anfechtung der Wahl eines Personalrats einer Teildienststelle; Geltendmachung der Rechtswidrigkeit des Verselbstständigungsbeschlusses

Die Anfechtung der Wahl eines Personalrats einer Teildienststelle mit der Begründung, der Verselbstständigungsbeschluss sei rechtswidrig und damit unwirksam, kann nur dann erfolgreich sein, wenn auch die Wahl des Personalrats der Hauptdienststelle angefochten wird.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG § 7; BPersVG § 26; BPersVG § 27 Abs. 2; BPersVG § 130 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl eines Teildienststellenpersonalrats sowie die isolierte Anfechtbarkeit einer solchen Wahl.