LAG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2024
12 TaBV 70/23
Normen:
MitbestG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 205/22

Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 12 TaBV 70/23

DRsp Nr. 2025/242

Anfechtung einer Aufsichtsratswahl wegen Verstoßes gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren

1. Die Aufsichtsratswwahl ist unwirksam, wenn ei vom Betriebsrat bestellter Wahlvorstand nicht tätig wird und keine Wählerliste erstellt 2. In einem solchen Fall ist es Aufgabe des Hauptwahlvorstands auf die Aufstellung der Wählerliste hinzuwirken bzw. bei Erfolglosigkeit der Einwirkung diese Aufgabe im Rahmen des Selbsteintrittsrechts zu übernehmen.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 6) und 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.07.2023 - 13 BV 205/22 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

MitbestG § 22 Abs. 1;

Gründe

A.Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Aufsichtsratswahl.

- - -