LAG Nürnberg - Beschluss vom 24.10.2024
5 TaBV 6/24
Normen:
BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b);
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/23

Anfechtung einer Betriebsratswahl als Folge der Verkennung des Betriebsbegriffs

LAG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.2024 - Aktenzeichen 5 TaBV 6/24

DRsp Nr. 2025/2129

Anfechtung einer Betriebsratswahl als Folge der Verkennung des Betriebsbegriffs

Die Durchführung einer Betriebsratswahl auf der Grundlage einer durch Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksamen Gesamtbetriebsvereinbarung stellt einen das Wahlergebnis beeinflussenden Wahlverstoß im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar, welcher die Wahl wirksam anfechtbar macht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 41. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.12.2023, Az. 3 BV 3/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 42. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden vom 06.12.2023, Az. 3 BV 3/23, wird zurückgewiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b);

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Die Beteiligte zu 42) betreibt in Deutschland 531 Kfz-Meisterwerkstätten (Filialen) mit integriertem Autofahrer-Fachmarkt. Sie beschäftigt dabei deutschlandweit mehr als 8.000 Mitarbeiter.

Der Beteiligte zu 41) ist der durch die streitgegenständliche Wahl vom 19.07.2023 gewählte unternehmenseinheitliche Betriebsrat mit 35 Mitgliedern, dessen Sitz am Unternehmenssitz der Beteiligten zu 42) in CC-Stadt in der Oberpfalz angesiedelt ist.

Die Antragsteller und Beteiligten zu 1) bis zu 40) sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 42) aus unterschiedlichen Filialen.