LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2024
16 TaBV 37/24
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 741/22

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verstoß des Wahlvorstands gegen § 7 Abs. 2 S. 2 WahlO

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2024 - Aktenzeichen 16 TaBV 37/24

DRsp Nr. 2024/14371

Anfechtung einer Betriebsratswahl; Verstoß des Wahlvorstands gegen § 7 Abs. 2 S. 2 WahlO

1. Der Wahlvorstand darf sich im Rahmen der Prüfung von Vorschlagslisten nicht darauf beschränken, eine Liste allein aufgrund des äußeren Eindrucks der deutlich erkennbaren Streichung einer Kandidatin zurückzuweisen. 2. Er hat vielmehr Nachforschungen anzustellen, etwa durch Nachfragen beim Listenvertreter sowie bei stichprobenartig ausgewählten Listenmitgliedern bzw. Wahlberechtigten, die Stützunterschriften geleistet haben.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5 und 6 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 - 15 BV 741/22 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl.

Im Betrieb des Arbeitgebers, der etwa 6500 Mitarbeiter beschäftigt, fand vom 10. bis 12.05.2022 auf der Grundlage des in der Sitzung des Wahlvorstandes vom 14.03.2022 beschlossenen Wahlausschreibens (Bl. 10ff der Akte) eine Betriebsratswahl statt, deren Wahlergebnis mit Schreiben vom 24.05.2022 (Bl. 8, 9 der Akte) bekannt gemacht wurde.

1. 2.