1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2024 -
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 01.09.2023 nicht beendet worden ist.
b)Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als "Lead" in der Abteilung "Sort" zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
1. 2. 1. 2.
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