LAG Hamm - Urteil vom 22.10.2024
7 SLa 79/24
Normen:
BGB § 626; KSchG § 15;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3025-23

Anforderungen an den Beweis des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 22.10.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 79/24

DRsp Nr. 2025/1497

Anforderungen an den Beweis des Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung

1. Das korrekte Dokumentieren der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer stellt eine arbeitsvertragliche Pflicht dar, die jeden Arbeitnehmer trifft. 2. Eine fehlerhafte Dokumentation von Arbeitszeiten bzw. der auf sie gerichtete dringende Verdacht ist an sich geeignet, einen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB abzugeben. 3. Bei der Abmeldung von Betriebsratsmitgliedern für Betriebsratstätigkeit gibt es keine spezifische, zu dokumentierende und vom Arbeitgeber vorgegebene Verpflichtung.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 09.01.2024 - 5 Ca 3025/23 - abgeändert:

a)

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 01.09.2023 nicht beendet worden ist.

b)

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag als "Lead" in der Abteilung "Sort" zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäftigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; KSchG § 15;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

1. 2. 1. 2.