BAG - Urteil vom 11.11.2009
7 AZR 387/08
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 260;
Fundstellen:
AP ZPO § 253 Nr. 50
NZA 2010, 671
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 2203/07
ArbG Düsseldorf, vom 24.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3837/07

Anforderungen an die Bestimmtheit des Streitgegenstandes bei einer Feststellungsklage

BAG, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 7 AZR 387/08

DRsp Nr. 2010/1036

Anforderungen an die Bestimmtheit des Streitgegenstandes bei einer Feststellungsklage

Orientierungssätze: 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verbundenen Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die "Gesamtklage" zusammensetzt. Werden im Wege einer "Teil-Gesamt-Klage" mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern nur teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt. 2. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Auch wenn das Bestehen oder der Umfang eines Rechtsverhältnisses oder eines Anspruchs zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, muss zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll. 3. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO können nur Rechtsverhältnisse, nicht dagegen Rechtsfragen sein.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. März 2008 - 11 Sa 2203/07 - aufgehoben.