LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.03.2014
18 Sa 78/13
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 829; ZPO § 835; ZPO § 840;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1786/13

Anforderungen an die Bestimmtheit und Begründetheit der Drittschuldnerklageunschlüssige Drittschuldnerklage aufgrund unzureichender Darlegungen zur gepfändeten Forderung bei unvollständiger Drittschuldnerauskunft

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 78/13

DRsp Nr. 2014/14786

Anforderungen an die Bestimmtheit und Begründetheit der Drittschuldnerklage unschlüssige Drittschuldnerklage aufgrund unzureichender Darlegungen zur gepfändeten Forderung bei unvollständiger Drittschuldnerauskunft

1. Im Rahmen der Bestimmtheit des Klageantrags einer Drittschuldnerklage gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist nicht die Schlüssigkeit der Klage sondern die Bestimmbarkeit der Rechtskraftwirkung maßgebend; da stets eine angeblich bestehende Forderung gepfändet und damit Gegenstand des Pfändungspfandrechtes ist, ist hinsichtlich der Bestimmtheit als Sachurteilsvoraussetzung keine schlüssige Darlegung der gepfändeten Forderung zu verlangen sondern ausreichend, dass das Rechtsverhältnis umrissen ist und die dem Pfändungspfandrecht angeblich unterliegende Forderung wenigstens nach Zeiträumen umrissen ist, wodurch der äußere Umfang der Rechtskraft hinreichend bestimmt ist.