I. Mit Urteil vom 9. Juli 1996 hat das Landgericht die auf Zahlung von 18.896, 71 DM nebst Zinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 11. Juli 1996 zugestellte Urteil ist mit Telefaxschreiben des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 12. August 1996, das am gleichen Tage, einem Montag, bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt worden. Darin heißt es:
"Neue Sache
R. ./. Autohaus W. GmbH
Az.: LG Schwerin 1 O 44/95
In obiger Angelegenheit lege ich gegen das landgerichtliche Urteil vom 09.07.1996, mir zugestellt am 11.07.1996,
Berufung
ein. "
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