I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin -
II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin -
III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.
IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang, ob die vereinbarte Probezeit gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.
Die Parteien hatten mit Wirkung zum 22.08.2022 einen für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Demgemäß wurde die Klägerin als Advisor I, Customer Service bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, für ein näher bezeichnetes Projekt gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. 2.500,00 € eingestellt .
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