LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.07.2024
19 Sa 1150/23
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbR 2024, 436
AuA 2024, 51
NJ 2024, 513
NZA-RR 2024, 585
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 13442/22

Angemessenheit von Befristung und Probezeitdauer in dem Arbeitsvertrag

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.07.2024 - Aktenzeichen 19 Sa 1150/23

DRsp Nr. 2024/10929

Angemessenheit von Befristung und Probezeitdauer in dem Arbeitsvertrag

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis muss die Dauer der Probezeit im Verhältnis zur Befristung stehen. Bei einer einjährigen Befristung ist eine Probezeit von 25 % der Befristung als Regelfall jedenfalls angemessen.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 55 Ca 13442/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 04.10.2023 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin - 55 Ca 13442/22 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen.

IV. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des zwischen ihnen bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang, ob die vereinbarte Probezeit gegen § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt.

Die Parteien hatten mit Wirkung zum 22.08.2022 einen für die Dauer eines Jahres befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Demgemäß wurde die Klägerin als Advisor I, Customer Service bei der Beklagten, die mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, für ein näher bezeichnetes Projekt gegen eine monatliche Bruttovergütung iHv. 2.500,00 € eingestellt .