LAG Niedersachsen - Urteil vom 05.11.2024
10 Sa 817/23
Normen:
BetrVG § 102; KSchG § 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 3
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 93/23

Anhörung des Betriebsrats vor der beabsichtigten Kündigung in der gesetzlichen Wartezeit; Ausrichtung der Substantiierungspflicht bei einer Kündigung in der Wartezeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 - Aktenzeichen 10 Sa 817/23

DRsp Nr. 2024/14620

Anhörung des Betriebsrats vor der beabsichtigten Kündigung in der gesetzlichen Wartezeit; Ausrichtung der Substantiierungspflicht bei einer Kündigung in der Wartezeit

1. Auch in der gesetzlichen Wartezeit ist der Betriebsrat vor der beabsichtigten Kündigung zu hören. 2. Bei einer Kündigung in der Wartezeit ist die Substantiierungspflicht allerdings nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. 3. Der Betriebsrat ist immer dann ordnungsgemäß angehört, wenn der Arbeitgeber ihm die Gründe mitgeteilt hat, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und die für seinen Kündigungsentschluss maßgeblich sind. Diesen Kündigungsentschluss hat er regelmäßig unter Angabe von Tatsachen so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen kann

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. Oktober 2023 - 10 Ca 93/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 10.743,12 Euro.

Normenkette:

BetrVG § 102; KSchG § 1;

Tatbestand