LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.12.2024 12 Sa 25/24
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 147/23
Anörung des Kündigungsgegners vor dem Ausspruch einer beabsichtigten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung; Anhörung des Arbeitnehmers bei längerer Urlaubsabwesenheit; Arbeitgeberseitige Pflicht zur Kontaktaufnahme noch während des laufenden Urlaubs
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 12 Sa 25/24
DRsp Nr. 2025/3955
Anörung des Kündigungsgegners vor dem Ausspruch einer beabsichtigten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung; Anhörung des Arbeitnehmers bei längerer Urlaubsabwesenheit; Arbeitgeberseitige Pflicht zur Kontaktaufnahme noch während des laufenden Urlaubs
1. Soll der Kündigungsgegner vor dem Ausspruch einer beabsichtigten außerordentlichen Arbeitgeberkündigung angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden.
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