1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ihm Rahmen der Beantragung der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach §
Der im Jahr XXX geborene Kläger leidet unter einer Muskelerkrankung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 stellte das Landratsamt Karlsruhe einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B, aG und H und das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des §
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