VG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.2024
8 K 3735/22
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 185 Abs. 5; SGB X § 20 Abs. 1;

Anonymisierung von Unterlagen betreffend die Arbeitsassistenzkräfte als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz; Assistenzbeschäftigung im Arbeitgebermodell

VG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2024 - Aktenzeichen 8 K 3735/22

DRsp Nr. 2024/11783

Anonymisierung von Unterlagen betreffend die Arbeitsassistenzkräfte als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz; Assistenzbeschäftigung im Arbeitgebermodell

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 185 Abs. 5; SGB X § 20 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ihm Rahmen der Beantragung der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX die Unterlagen, die seine Arbeitsassistenzkräfte betreffen, anonymisiert als Nachweis für die Notwendigkeit der Arbeitsassistenz einreichen darf.

Der im Jahr XXX geborene Kläger leidet unter einer Muskelerkrankung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Mit Bescheid vom 30. Juni 2006 stellte das Landratsamt Karlsruhe einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 mit den Merkzeichen G, B, aG und H und das Vorliegen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX fest und stützte dies auf das Vorliegen folgender Funktionsbeeinträchtigungen: Störung der Koordination, Sprechstörung bei neuromuskulärer Erkrankung, Wirbelsäulenverformung, Korsettversorgung, Beinverkürzung links. Beim Kläger liegt der Pflegegrad 4 vor.