Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 2.09.2014 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
I.
Der Beschwerdeführer ist Beklagter im Ausgangsrechtsstreit. Er wendet sich gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens in der Kammerverhandlung.
Die Parteien des Ausgangsrechtsstreites streiten über Vergütungsansprüche, insbesondere darüber, ob der Beklagte diese Vergütungsansprüche durch Barzahlung erfüllt hat.
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