LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.04.2024
7 Sa 214/23
Normen:
BGB § 315; BGB § 316; Bund Kraftfahrer § 4 Abs. 2 TV;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3125/22

Anpruch eines Kraftfahrers auf adäquate tarifliche Vergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2024 - Aktenzeichen 7 Sa 214/23

DRsp Nr. 2024/9784

Anpruch eines Kraftfahrers auf adäquate tarifliche Vergütung

Im öffentlichen Dienst liegt zudem regelmäßig Normenvollzug vor. Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes wird daher selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne weiteres annehmen dürfen, die Gewährung von Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2023, Az.: 11 Ca 3125/22, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 315; BGB § 316; Bund Kraftfahrer § 4 Abs. 2 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (im Folgenden: KraftfahrerTV) zu vergüten.

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1986 bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 01.04.1986 (Bl. 140 d. A.) zugrunde. Der Kläger wird danach auf der Grundlage des TVöD und des diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifwerks beschäftigt.

1. 2.