1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.07.2023, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren (noch) über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den 01.07.2021 hinaus unter Berücksichtigung des Pauschalentgelts der Gruppe II nach dem Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (im Folgenden: KraftfahrerTV) zu vergüten.
Der 1964 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1986 bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis liegt zuletzt ein Arbeitsvertrag vom 01.04.1986 (Bl. 140 d. A.) zugrunde. Der Kläger wird danach auf der Grundlage des TVöD und des diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifwerks beschäftigt.
1. 2.
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