LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.11.2024
5 SLa 99/24
Normen:
BGB § 615 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2230/23

Anrechnen des im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienstes als Handballtrainer i.R.e. Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.11.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 99/24

DRsp Nr. 2025/945

Anrechnen des im Verzugszeitraum erzielten anderweitigen Verdienstes als Handballtrainer i.R.e. Anspruchs auf Vergütung wegen Annahmeverzugs

Soweit im Rahmen des § 615 Satz 2 BGB aufgrund der Umstände des Einzelfalls festzustellen ist, ob der auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs anzurechnende anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitsleistung ermöglicht wurde und sich Anhaltspunkte dafür sowohl aus objektiven als auch aus subjektiven Umständen ergeben können, gelten diese Grundsätze auch für die Frage, ob sich ein Arbeitnehmer, der bislang geringfügig beschäftigt war, auf die Vergütung die Einkünfte aus einem weiteren, im Verzugszeitraum aufgenommenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnis anrechnen lassen muss. Insbesondere ist bei der Frage der Kausalität eine ex-nunc-Betrachtung vorzunehmen.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2024, Az. 12 Ca 2230/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit für die Berufung relevant - über Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit von Januar bis Juni 2023.