1. Die Berufung der Klägerin vom 17.03.2022 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 23.02.2022 (
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer restlichen Abfindung aus dem Sozialplan wegen einer Betriebsstilllegung zum 31.07.2019 sowie über die Pflicht zur Zinszahlung - auch hinsichtlich der unstreitig geschuldeten und bereits gezahlten Abfindung -, da diese Abfindung entgegen der Regelungen zur Fälligkeit im Sozialplan wegen eines über die Wirksamkeit des Sozialplanes geführten Beschlussverfahrens nicht zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt ausgezahlt wurde.
Die am ... geborene Klägerin war mit einer von der Beklagten anerkannten Beschäftigungszeit seit ... bis ... bei der zum Bertelsmann-Konzern SE & Co. KGaA gehörenden Beklagten als Mitarbeiterin eines Callcenters in ... mit einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt ... € beschäftigt.
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