LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.10.2024
8 Sa 363/23
Normen:
TVUmBw § 6 Abs. 3 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 206/22

Anrechnung der Pflegezulage als eine monatliche tätigkeitsbezogene Zulage auf die persönliche Zulage

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2024 - Aktenzeichen 8 Sa 363/23

DRsp Nr. 2025/874

Anrechnung der Pflegezulage als eine monatliche tätigkeitsbezogene Zulage auf die persönliche Zulage

1. § 6 Abs. 3 Satz 6 TVUmBw ist dahingehend auszulegen, dass alle monatlichen tätigkeitsbezogenen Zulagen, die im Rahmen der neuen Tätigkeit gezahlt werden, auf die persönliche Zulage aus § 6 Abs. 1 TVUmBw anzurechnen sind. 2. Die in § 6 Abs. 3 Satz 6 TVUmBw verwendete Formulierung "aus der neuen Tätigkeit" ist nicht derart eingeschränkt zu verstehen, dass nur solche Zulagen auf die persönliche Zulage anrechenbar sind, die mit der neuen Tätigkeit in einem engen kausalen Zusammenhang stehen. 3. Die Pflegezulage aus § 15 Abs. 2.7 TVöD -K stellt eine monatliche tätigkeitsbezogene Zulage dar, welche gem. § 6 Abs. 3 S. 6 TVUmBw auf die persönliche Zulage aus § 6 Abs. 1 TVUmBw angerechnet wird. 4. Der Umstand, dass der von der Anrechnung betroffene Arbeitnehmer lediglich eine gekürzte persönliche Zulage gem. § 6 Abs. 1 TVUmBw erhält, während anderen Arbeitnehmern, die keine Pflegezulage gem. § 15 Abs. 2.7 TVöD -K erhalten, die persönliche Zulage in ungekürzter Höhe gewährt wird, verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 05.04.2023 - 3 Ca 206/22 Ö - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.