1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.07.2023 -
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Abgeltung des Resturlaubs, insbesondere über die Anrechnung von bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstagen auf den bewilligten Urlaub, sowie des Weiteren über die Herausgabe eines Tankgutscheins.
1. 2.
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