LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 27.08.2024
5 Sa 99/23
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 04.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1153/22

Anrechnung von bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstagen auf den bewilligten Urlaub

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.08.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 99/23

DRsp Nr. 2025/1203

Anrechnung von bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstagen auf den bewilligten Urlaub

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.07.2023 - 6 Ca 1153/22 - abgeändert, soweit die Beklagte zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung von mehr als € 322,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2022 verurteilt worden ist. Im darüberhinausgehenden Umfang wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits hat die Klägerin zu 75 %, die Beklagte zu 25 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Abgeltung des Resturlaubs, insbesondere über die Anrechnung von bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstagen auf den bewilligten Urlaub, sowie des Weiteren über die Herausgabe eines Tankgutscheins.

1. 2.