LAG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2024
6 Sa 1198/23
Normen:
BetrAVG § 5 Abs. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 663
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1321/23

Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente

LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 1198/23

DRsp Nr. 2024/13262

Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente

1. Die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf eine Betriebsrente bedarf einer ausdrücklichen Regelung in den maßgeblichen Versorgungsbestimmungen. 2. Weder § 5 Abs. 2 BetrAVG noch § 6 BetrAVG in der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassung stehen einer Anrechnung von Erwerbseinkommen entgegen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 24.10.2023 - AZ: 2 Ca 1321/23 - des Klägers abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 5 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf eine Betriebsrente zusteht.

Der am 09.04.1960 geborene Kläger war seit 1979 bis zu seinem Renteneintritt bei der Beklagten beschäftigt. Ab dem 01.01.2017 war er aufgrund einer Vereinbarung der Parteien entsprechend einer Vorschrift eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrags (Manteltarifvertrag) beurlaubt. Seit dem 01.05.2023 bezieht er eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte als Vollrente.

1. 2. 1. 2.