Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Mai 2011, Az..
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei einem privaten Arbeitgeber im Rahmen der Anwendung des § 7 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 in der Fassung des zweiten Änderungstarifvertrages vom 04.12.2007 (im Folgenden: TV UmBw).
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