Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.09.2010
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob eine der Klägerin gewährte Zulage gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 b TV UmBW im Falle einer Tariferhöhung um 2/3 des Erhöhungsbetrages gekürzt werden kann.
Die Klägerin ist am 13.11.1964 geboren. Sie wurde am 16.05.2001 bei der Beklagten als Nachschubhelferin und Gabelstaplerfahrerin in K eingestellt.
Die Bezahlung der Klägerin erfolgte zunächst im Leistungslohn nach den sogenannten Gedingerichtlinien. Seit dem 01.10.2005 findet auf das Arbeitsverhältnis kraft Bezugnahme der TVöD Anwendung.
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