BFH - Beschluss vom 04.09.2024
XI R 25/21
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 5 Abs. 1 S. 1; EStG § 6a Abs. 1; EStG § 6a Abs. 3; EStG § 6a Abs. 4; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Hs. 1; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Hs. 2; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; HGB § 249 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 1 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 2 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 351 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2; FGO § 42; FGO § 126 Abs. 2; FGO § 126a; FGO § 136 Abs. 1 S. 1; FGO § 143 Abs. 1; BGB § 158;
Fundstellen:
DStR 2025, 327
DB 2025, 436
BB 2025, 560
DStRE 2025, 307
BFH/NV 2025, 417
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4131/15

Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung

BFH, Beschluss vom 04.09.2024 - Aktenzeichen XI R 25/21

DRsp Nr. 2025/1347

Ansatz und Teilwert von Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung

1. Pensionsrückstellungen sind dem Grunde nach auch für erteilte Versorgungszusagen im Sinne des § 6a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu bilden, die einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen bei Eintritt des Versorgungsfalls unter der aufschiebenden Bedingung einräumen, dass sich die Höhe der zugesagten Leistung danach richtet, welchen Wert eine Rückdeckungslebensversicherung, die in Fondsanteile investiert, beim Eintritt des Versorgungsfalls hat. 2. Der Teilwert einer Pensionsverpflichtung richtet sich auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG für den Teil der Versorgungszusage, der auf einer Zusage im Rahmen einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung beruht, und im Übrigen nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG. Der Teilwert ist nicht abweichend von § 6a Abs. 3 EStG mit dem jeweils aktuellen Wert der Rückdeckungslebensversicherung (beziehungsweise der Fondsanteile) zum jeweiligen Bilanzstichtag zu bewerten.

Tenor

Die Revisionen des Beklagten und der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.03.2021 - K,G,F werden als unbegründet zurückgewiesen.