LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2024
5 Sa 893/23
Normen:
BGB § 130; BGB § 612a;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 465
FA 2024, 285
ArbR 2024, 523
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 5964/22

Anscheinsbeweis für den im Auslieferungsbeleg genannten Tag der Zustellung zur Feststellung der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 893/23

DRsp Nr. 2024/10490

Anscheinsbeweis für den im Auslieferungsbeleg genannten Tag der Zustellung zur Feststellung der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung

1. Ein- und Auslieferungsbeleg eines Einwurfeinschreibens begründen keinen Anscheinsbeweis für den im Auslieferungsbeleg genannten Tag der Zustellung, wenn der Auslieferungsbeleg eine falsche Postleitzahl ausweist. 2. Im Bereich der Stadt Berlin ist nach der Verkehrsanschauung bis jedenfalls 15.30 Uhr mit einer Entnahme von Postsendungen aus dem Briefkasten zu rechnen. Jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt in einen Wohnungsbriefkasten eigeworfene Postsendungen gehen der adressierten Person am gleichen Tag zu. 3. Den Arbeitnehmer trifft die volle Beweislast dafür, dass er vom Arbeitgeber durch den Ausspruch der Kündigung benachteiligt worden ist, weil er in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt hat. Im Rahmen des § 612a BGB können dem Arbeitnehmer indessen Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zugutekommen. Dies ist dann der Fall, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der benachteiligenden Maßnahme und der Ausübung eines Rechts besteht. Besteht jedoch zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zu anderen möglichen Kündigungsanlässen (hier: Ablauf der Probezeit), scheidet der Anscheinsbeweis aus

Tenor