LAG Niedersachsen - Urteil vom 18.12.2024
8 SLa 508/24
Normen:
BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 29.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 167/23

Ansehen einer Klage als sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder als Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 8 SLa 508/24

DRsp Nr. 2025/2548

Ansehen einer Klage als sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder als Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Eine zunächst auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichtete und sodann nach erfolgter Vollstreckung auf (Rück-)Zahlung umgestellte Klage kann rechtlich als sog. verlängerte Vollstreckungsabwehrklage oder - je nach Einzelfall - als Klage auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung anzusehen sein. 2. Grundlegende Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB ist, dass das Urteil des Vorprozesses nachweisbar unrichtig ist. Diese Unrichtigkeit kann allerdings nicht damit dargetan werden, dass der Kläger nochmals dieselben Tatsachenbehauptungen, Beweismittel und Rechtsausführungen vorbringt, die er schon in dem abgeschlossenen Vorprozess vorgetragen hat. Gleiches gilt im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 29.05.2024 - 7 Ca 167/23 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger (im Folgenden: Arbeitgeber) verlangt vom Beklagten (im Folgenden: Arbeitnehmer) auf der Grundlage eines behaupteten Schadenersatzanspruchs die Rückzahlung eines vom Arbeitnehmer mit Erfolg vollstreckten Betrages.