1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2024 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch über die Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnliche Person zu qualifizieren war und ihm deshalb ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für seine nicht genommenen Urlaubstage aus dem Jahr 2023 zusteht.
Die Beklagte bietet Integrationskurse für Migranten im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge an.
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