VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2025
10 S 1332/23
Normen:
REACH-VO Art. 3 Nr. 1; REACH-VO Art. 3; REACH-VO Art. 15; ChemG § 23 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 09.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1452/21

Ansehen eines Stoffs aufgrund seiner konkreten Verwendung im Produktionsprozess als Zwischenprodukt (hier: Chromtrioxid); Feststellung des Nichtbestehens der Zulassungspflicht

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2025 - Aktenzeichen 10 S 1332/23

DRsp Nr. 2025/6389

Ansehen eines Stoffs aufgrund seiner konkreten Verwendung im Produktionsprozess als Zwischenprodukt (hier: Chromtrioxid); Feststellung des Nichtbestehens der Zulassungspflicht

1. Zu den (hier gegebenen) Voraussetzungen einer Feststellungsklage gegenüber der nationalen Vollzugsbehörde hinsichtlich der Frage, ob ein Stoff aufgrund seiner konkreten Verwendung als Zwischenprodukt i. S. d. Art. 3 Nr. 15 REACH-VO anzusehen ist. 2. Für die Verwendung eines Stoffs als Zwischenprodukt macht es keinen Unterschied, ob die Umwandlung eines besonders besorgniserregenden Stoffs in einen anderen, nicht besorgniserregenden Stoff zugleich seine endgültige Verwendung darstellt oder nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. März 2023 - 9 K 1452/21 - geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Chromtrioxid als Elektrolyt zur elektrochemischen Abscheidung von Chrom mit dem Ziel der Verchromung von Werkstoffen in ihrem Produktionsprozess verwenden darf, ohne dass eine Zulassungspflicht nach Art. 55 ff. REACH-VO besteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

REACH-VO Art. 3 Nr. 1; REACH-VO Art. 3; REACH-VO Art. 15; ChemG § 23 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1;

Tatbestand