LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.07.2024
7 SLa 41/24
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 152/2325

Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen zu dem vereinbarten Tarif Care-Flex Chemie aus dem TV Pflegezusatzversicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.07.2024 - Aktenzeichen 7 SLa 41/24

DRsp Nr. 2024/14601

Anspruch auf Abschluss einer Pflegezusatzversicherung für sich und seine Familienangehörigen zu dem vereinbarten Tarif "Care-Flex Chemie" aus dem TV Pflegezusatzversicherung

1. Bei einer nach dem 31.12.2001 vereinbarten Änderung eines von einem Arbeitgeber vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossenen Altvertrags kommt es für die Beurteilung, ob die Auslegungsmaßstäbe für "Neu-" oder "Altverträge" maßgebend sind, darauf an, ob die vertragliche Bezugnahmeregelung in der nachfolgenden Vertragsänderung zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der beteiligten Vertragsparteien gemacht worden ist. Das ist etwa - wie hier - der Fall, wenn der neue Arbeitsvertrag die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vollständig neu regelt. 2. Eine individualvertragliche Klausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Einschränkung auf einen bestimmten Tarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung verweist, ist im Regelfall dahingehend auszulegen, dass dieses Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung gelten soll und dass diese Geltung nicht von Faktoren abhängt, die nicht im Vertrag genannt oder sonst für beide Parteien ersichtlich zur Voraussetzung gemacht worden sind.