LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2024
6 Sa 151/23
Normen:
AGG § 15 Abs. 1; AGG § 22; BGB § 611a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 17.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 230/21

Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung; Nicht leidensgerechte Beschäftigung gemessen an der Art der Behinderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 151/23

DRsp Nr. 2024/14010

Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung; Nicht leidensgerechte Beschäftigung gemessen an der Art der Behinderung

1. Begehrt ein Arbeitnehmer, ihn leidens- und behinderungsgerecht zu beschäftigen, muss im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zumindest die Art der begehrten Beschäftigung durch Auslegung des Antrags ggf. unter Heranziehung der Klageschrift und des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei feststellbar sein. Erforderlich und ausreichend ist die Bezeichnung des Berufsbilds, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, wenn sich damit hinreichend bestimmt feststellen lässt, worin die ihm zuzuweisende Tätigkeit bestehen soll. Einzelheiten hinsichtlich der Art der Beschäftigung oder sonstigen Arbeitsbedingungen muss der Antrag nicht enthalten. 2. Der Anspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX besteht nicht, wenn eine anderweitige Beschäftigung zwar in Betracht kommt, sie dem Arbeitgeber aber unzumutbar oder für ihn mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist. Insbesondere muss der Arbeitgeber keinen zusätzlichen, bisher nicht vorhandenen und nicht benötigten Arbeitsplatz dauerhaft einrichten.