Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Dortmund vom 13.03.2024 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie vor dem Hintergrund einer vereinbarten Altersteilzeit.
Der Kläger war auf Basis eines Anstellungsvertrags vom 27./28.04.2006 (Bl. 62 - 70 GA-ArbG) als außertariflicher Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Seit 2018 richtet sich die Vergütung des Klägers nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Vergütung von außertariflichen Mitarbeitern der A GmbH vom 19.12.2017 (nachfolgend: BV AT-Vergütung A; Bl. 101 - 185 GA-ArbG).
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