LAG Hamm - Urteil vom 19.09.2024
15 SLa 590/24
Normen:
IAP § 1 TV; Protokollnotiz BV AT-Vergütung A 9.;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 13.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3457/23

Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie vor dem Hintergrund einer vereinbarten Altersteilzeit

LAG Hamm, Urteil vom 19.09.2024 - Aktenzeichen 15 SLa 590/24

DRsp Nr. 2025/114

Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie vor dem Hintergrund einer vereinbarten Altersteilzeit

1. Der Ausschluss von Altersteilzeitarbeitnehmern in der Passivphase der Altersteilzeit ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die Benachteiligungsverbote von § 4 Abs. 1 TzBfG und § 7 AGG unwirksam. 2. Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit sind nicht mit aktiv beschäftigten Arbeitnehmern vergleichbar, da sie lediglich ein angespartes Entgeltguthaben aus der Arbeitsphase erhalten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Dortmund vom 13.03.2024 - 7 Ca 3457/23 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

IAP § 1 TV; Protokollnotiz BV AT-Vergütung A 9.;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch auf eine tarifliche Inflationsausgleichsprämie vor dem Hintergrund einer vereinbarten Altersteilzeit.

Der Kläger war auf Basis eines Anstellungsvertrags vom 27./28.04.2006 (Bl. 62 - 70 GA-ArbG) als außertariflicher Mitarbeiter (AT-Mitarbeiter) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Seit 2018 richtet sich die Vergütung des Klägers nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Vergütung von außertariflichen Mitarbeitern der A GmbH vom 19.12.2017 (nachfolgend: BV AT-Vergütung A; Bl. 101 - 185 GA-ArbG).