LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.08.2024
4 Sa 1/24
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2024, 607
NZA 2024, 1734
EzA-SD 2025, 14
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2158/23

Anspruch auf Entgelterhöhungen auf Grundlage des Arbeitsvertrags iVm. den Gehaltstarifverträgen für die öffentlichen Banken; Auslegung einer arbeitsvertaglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 1/24

DRsp Nr. 2024/14363

Anspruch auf Entgelterhöhungen auf Grundlage des Arbeitsvertrags iVm. den Gehaltstarifverträgen für die öffentlichen Banken; Auslegung einer arbeitsvertaglichen Bezugnahmeklausel als Gleichstellungsabrede

1. Der Inhalt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die auf mehrere Tarifwerke unterschiedlicher Tarifvertragsparteien verweist, ist hinreichend bestimmt, wenn und solange die in Bezug genommenen Tarifwerke identisch sind. 2. Enthält die Bezugnahmeklausel keine ausdrückliche Kollisionsregelung, ist zu prüfen, ob eine solche im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden kann.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19.10.2023 (6 Ca 2158/23) abgeändert.

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,27 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 1.8.2022 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen iHv. jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 115,27 Euro zu bezahlen seit 1.9.2022, 4.10.2022, 2.11.2022, 1.12.2022, 2.1.2023, 1.2.2023, 1.3.2022, 3.4.2022, 2.5.2022 und 1.6.2022, jeweils bis 30.6.2023.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 79,24 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2023 zu bezahlen.

4.