LAG München - Beschluss vom 11.09.2024
3 Ta 108/24
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 62/22

Anspruch auf Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts

LAG München, Beschluss vom 11.09.2024 - Aktenzeichen 3 Ta 108/24

DRsp Nr. 2024/15659

Anspruch auf Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts

1. Der Gegenstandswert für Unterlassungsanträge bezüglich mitbestimmungswidrigen Verhaltens nach dem § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG muss nicht nach der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer gestaffelt werden. 2. Der einfache Ausgangswert von 5.000,00 Euro ist angemessen, wenn keine systematische Missachtung des Mitbestimmungsrechts vorliegt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.05.2024 - 30 BV 62/22 - wird dieser abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1 S. 2; RVG § 33 Abs. 1;

Gründe

I.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt die Beteiligte zu 2 (= Antragsgegnerin, im Folgenden: Arbeitgeberin) die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswertes.