I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.10.2008 -
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 18.04.2008 500 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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