LSG Bayern - Beschluss vom 19.06.2024
L 2 U 116/24 B ER
Normen:
SGB IX § 29; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;
Fundstellen:
FA 2024, 245
RENOpraxis 2024, 190
ZAP 2024, 760
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 87/24
LSG München, vom 06.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 116/24

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe im Wege des Arbeitgebermodells (persönliches Budget) anstelle im Wege des Dienstleistungsmodells; Unzulässigkeit der Anhörungsrüge

LSG Bayern, Beschluss vom 19.06.2024 - Aktenzeichen L 2 U 116/24 B ER

DRsp Nr. 2024/11986

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe im Wege des Arbeitgebermodells (persönliches Budget) anstelle im Wege des Dienstleistungsmodells; Unzulässigkeit der Anhörungsrüge

Die Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG beginnt mit der Kenntnis von der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wobei es auf die Kenntnis der die Gehörsverletzung begründenden Tatsachen ankommt. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten ist zu beachten, dass - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen an das Darlegungserfordernis nicht überspannt werden dürfen, da im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Pauschale und allgemein gehaltene Behauptungen von Gehörsverletzungen genügen aber nicht.

Tenor

I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 06.05.2024, L 2 U 116/24 B ER, wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Anhörungsrüge wird abgelehnt.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 29; SGG § 178a Abs. 2 S. 5;

Gründe

I.