BAG - Urteil vom 21.08.2024
10 AZR 500/20
Normen:
MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
AP 2024
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1003/19
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 4/20

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 500/20

DRsp Nr. 2024/13635

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit und Nachtschichtarbeit im Mantelvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 02.06.2009 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Der Nachtschichtarbeitnehmer hat daher Anspruch auf den entsprechenden Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 - 5 Sa 4/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 - 5 Ca 1003/19 - im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 918,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 774,24 Euro seit dem 1. Mai 2019 und aus 144,20 Euro seit dem 1. Juni 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 % zu tragen.

Normenkette:

MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.