BAG - Urteil vom 21.08.2024
10 AZR 501/20
Normen:
MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1026/19
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 6/20

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 501/20

DRsp Nr. 2024/13636

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 - 5 Sa 6/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 - 5 Ca 1026/19 - im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 910,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 805,18 Euro seit dem 1. Juli 2019 und aus 104,98 Euro seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 % zu tragen.

Normenkette:

MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

Die Klägerin leistete im streitgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit in dem von der Beklagten betriebenen Werk in S, in welchem Kaffeekapseln hergestellt werden. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juni 2009 (MTV).