BAG - Urteil vom 21.08.2024
10 AZR 501/20
Normen:
MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1026/19
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 6/20

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 501/20

DRsp Nr. 2024/13636

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit und Nachtschichtarbeit verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG. 2. Der Nachtschichtarbeitnehmer hat daher Anspruch auf den entsprechenden Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 - 5 Sa 6/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 - 5 Ca 1026/19 - im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 910,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 805,18 Euro seit dem 1. Juli 2019 und aus 104,98 Euro seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 82 % und die Beklagte zu 18 % zu tragen.

Normenkette:

MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.