BAG - Urteil vom 21.08.2024
10 AZR 502/20
Normen:
MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 969/19
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 7/20

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 502/20

DRsp Nr. 2024/13637

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

1. Die tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit und Nachtschichtarbeit verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 2. Der Nachtschichtarbeitnehmer hat daher Anspruch auf den entsprechenden Zuschlag für Nachtarbeit außerhalb von Schichtarbeit.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 - 5 Sa 7/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 - 5 Ca 969/19 - im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.178,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 809,34 Euro seit dem 1. Juni 2019, aus 245,96 Euro seit dem 30. Juni 2019 und aus 123,09 Euro seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

Normenkette:

MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.