1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 - 5 Sa 7/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.178,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 809,34 Euro seit dem 1. Juni 2019, aus 245,96 Euro seit dem 30. Juni 2019 und aus 123,09 Euro seit dem 1. August 2019 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.
Der Kläger leistete im streitgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit in dem von der Beklagten betriebenen Werk in S, in welchem Kaffeekapseln hergestellt werden. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juni 2009 (
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