BAG - Urteil vom 21.08.2024
10 AZR 502/20
Normen:
MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 969/19
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 06.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 7/20

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 21.08.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 502/20

DRsp Nr. 2024/13637

Anspruch auf tarifliche Nachtarbeitszuschläge

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Oktober 2020 - 5 Sa 7/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. Dezember 2019 - 5 Ca 969/19 - im Umfang der Aufhebung abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.178,39 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 809,34 Euro seit dem 1. Juni 2019, aus 245,96 Euro seit dem 30. Juni 2019 und aus 123,09 Euro seit dem 1. August 2019 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.

Normenkette:

MTV § 5 Abs. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge.

Der Kläger leistete im streitgegenständlichen Zeitraum Nachtarbeit im Rahmen von Wechselschichtarbeit in dem von der Beklagten betriebenen Werk in S, in welchem Kaffeekapseln hergestellt werden. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 2. Juni 2009 (MTV).