BAG - Urteil vom 21.10.2009
10 AZR 70/09
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT vom 13. September 2005) § 7 Abs. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT vom 13. September 2005) § 8 Abs. 6 S. 1; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) § 24 Abs. 2; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II vom 31. Januar 1962) Protokollerklärung zu § 24 Abs. 2 Buchst. b, c; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995) § 29a Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb; Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb vom 6. Dezember 1995) Protokollnotiz zu § 29a Abs. 2 Satz 1 Buchst. b; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT vom 23. Februar 1961) § 33a Abs. 2 S. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb; Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT vom 23. Februar 1961) Protokollnotiz zu § 33a Abs. 2 S. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
AP TVöD § 7 Nr. 3
NZA 2010, 349
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 176/08
ArbG Bayreuth, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 496/07

Anspruch auf tarifliche Schichtzulage; Begriff der Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT; Mindestzeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht

BAG, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 10 AZR 70/09

DRsp Nr. 2009/27272

Anspruch auf tarifliche Schichtzulage; Begriff der Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT; Mindestzeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht

Orientierungssätze: 1. Die Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT, wonach Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, stellt nicht darauf ab, dass die Mindestzeitspanne von 13 Stunden zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht an demselben Wochentag erreicht wird. 2. Ein Beschäftigter leistet Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-AT, wenn er nach einem Schichtplan drei Wochen lang jeweils von Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr und anschließend eine Woche von Montag bis Freitag von 11:30 Uhr bis 20:00 Uhr sowie am Samstag und am Sonntag von 7:00 Uhr bis 11:30 Uhr arbeitet.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 12. November 2008 - 4 Sa 176/08 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 28. November 2007 - 5 Ca 496/08 - abgeändert: