LAG Nürnberg - Beschluss vom 11.04.2024
4 TaBVGa 1/24
Normen:
BetrVG § 111; BetrVG § 112;
Fundstellen:
BB 2024, 1908
EzA-SD 2024, 11
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/24

Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen in der Phase der Durchführung eines Interessenausgleichs

LAG Nürnberg, Beschluss vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 4 TaBVGa 1/24

DRsp Nr. 2024/11241

Anspruch auf Unterlassung von Kündigungen in der Phase der Durchführung eines Interessenausgleichs

1. Der Betriebsrat hat keinen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Anspruch, dass der Arbeitgeber die Durchführung einer geplanten Betriebsänderung sowie personelle Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen unterlässt, bis der Arbeitgeber seinen Informations- und Beratungspflichten vollumfänglich nachgekommen ist und hinreichend versucht hat, einen Interessenausgleich abzuschließen. 2. Weitergehende Unterlassungsansprüche als den zur Sicherung des Verhandlungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG fordert die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer betreffende Richtlinie 2002/14/EG nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 29.02.2024, Aktenzeichen 2 BVGa 1/24, abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; BetrVG § 112;

Gründe

i.

Die Beteiligten streiten im Wege einer einstweiligen Verfügung über die Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Unterlassung von Kündigungen bis zum Abschluss oder des Scheiterns eines Interessenausgleichs.

1. 2.