LAG München - Urteil vom 16.04.2025
11 Sa 456/23
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 670; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 612a;
Fundstellen:
NZA 2025, 1270
NZA-RR 2025, 478
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3538/22

Anspruch auf Zahlung der üblichen und vereinbarten Vergütung, bezogen auf den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Mindestlohn; Volle Arbeitnehmerhaftung für Schäden nur bei grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung durch Arbeitnehmer; Anspruch auf Aufwendungsersatz bzgl. erfolgter Wäsche der überlassenen Arbeitskleidung; Anspruch auf Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen Maßregelung

LAG München, Urteil vom 16.04.2025 - Aktenzeichen 11 Sa 456/23

DRsp Nr. 2025/10047

Anspruch auf Zahlung der üblichen und vereinbarten Vergütung, bezogen auf den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Mindestlohn; Volle Arbeitnehmerhaftung für Schäden nur bei grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadensherbeiführung durch Arbeitnehmer; Anspruch auf Aufwendungsersatz bzgl. erfolgter Wäsche der überlassenen Arbeitskleidung; Anspruch auf Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen Maßregelung

Dem Arbeitnehmer (hier: Student der Rechtswissenschaft) kann ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 20 Abs. 2 BetrVG zustehen, wenn dieser infolge von ihm initiierter Aktivitäten zur Wahl eines Betriebsrats nicht mehr zum Dienst in einem Gastronomiebetrieb eingeteilt worden ist. Dabei kommt auch eine Durchgriffshaftung des Geschäftsführers der GmbH in Betracht.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichtes München, Az.: 5 Ca 3538/22, vom 05.09.2023 in Ziffer 5. aufgehoben und wie folgt entschieden:

1.

Es wird festgestellt, dass die Forderung des Klägers für den Monat

1.1.

Januar 2019 i.H.v. 201,94 Euro brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 bis 01.03.2024

1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. 1.13. 1.14. 1.15. 1.16. 1.17. 1.18. 1.19. 1.20. 1.21. 1.22. 1.23. 1.24. 2. 2.1. 2.2. 2.3. 2.4. 3. 4. 5. 6. 6.1. 7. 8.