LAG Hamm - Urteil vom 06.08.2024
6 SLa 257/24
Normen:
AGG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2025, 11
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1036/23

Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen einer Behinderung und des Alters im Rahmen der Auswahl eines Bewerbers auf einen Job

LAG Hamm, Urteil vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 6 SLa 257/24

DRsp Nr. 2024/14076

Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer Benachteiligung wegen einer Behinderung und des Alters im Rahmen der Auswahl eines Bewerbers auf einen Job

Ein an den TVöD -V gebundener öffentlicher Arbeitgeber kann dazu berechtigt sein, Bewerber, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht, aufgrund des Alters im Sinne der Generationengerechtigkeit nicht einzustellen und nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ein jüngerer qualifizierter Bewerber für die Stelle vorhanden ist.

Tenor

1. Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.02.2024, Az. 1 Ca 1036/23 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.02.2024, Az. 1 Ca 1036/23 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen einer Behinderung und/oder des Alters zu zahlen.

1. 2. 1. 2.