LAG Köln - Urteil vom 15.08.2024
6 Sa 131/20
Normen:
BGB § 611a; BGB § 242; GG Art. 3; MTV § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 6000/19

Anspruch auf Zahlung von tarifllichen Nachtschichtzulagen; Gleichstellung von generell geleisteter Nachtschicht mit punktueller Nachtschichtarbeit

LAG Köln, Urteil vom 15.08.2024 - Aktenzeichen 6 Sa 131/20

DRsp Nr. 2024/12371

Anspruch auf Zahlung von tarifllichen Nachtschichtzulagen; Gleichstellung von generell geleisteter Nachtschicht mit punktueller Nachtschichtarbeit

Die in § 5 des einheitlichen Manteltarifvertrages für die Erfrischungsgetränkeindustrie Nordrhein-Westfalen vom 20.01.2001 zum Ausdruck kommende Differenzierung zwischen "regelmäßiger Nachtschichtarbeit (mindestens eine Woche)" einerseits und "Nachtschichtarbeit von weniger als einer Woche" sowie "Nachtarbeit im Übrigen" andererseits rechtfertigt unterschiedliche hohe Zuschläge, ohne gegen den Gleichheitssatz zu verstoßen. In Abgrenzung zu anderen Tariftexten, die bereits Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen waren, ist es im Falle des hier entscheidungsrelevanten EMTV insbesondere die konkrete tarifliche Definition der Schichtarbeit, aus der sich ergibt, dass die Tarifparteien die Regelmäßigkeit und Planbarkeit von Arbeitszeit und Arbeitseinsatz besonders fokussiert vor Augen hatten und daran die Höhe der Zuschläge ausrichten wollten und ausgerichtet haben. Die vorliegende Entscheidung ist - abgesehen von den konkreten Anträgen - wortgleich mit insgesamt 68 am gleichen Tag verkündeten Urteilen: 6 Sa 234/20; 6 Sa 235/20; 6 Sa 236/20; 6 Sa 237/20; 6 Sa 238/20; 6 Sa 279/20; 6 Sa 380/20; 6 Sa 381/20; 6 Sa 382/20; 6 Sa 383/20; 6 Sa 384/20; 6 Sa 385/20; 6 Sa 386/20; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; .