LAG Chemnitz - Urteil vom 21.12.2023
4 Sa 216/22
Normen:
AVR DWBO § 11 Abs. 1; ArbzG § 3; AVR DWBO § 21 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 328/20

Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen sowie einer Wechselschichtzulage; Errechnung der vertraglich geschuldeten Wochenstundenzahl; Ständiger Einsatz des Mitarbeiters nach einem Dienstplan als Voraussetzung für die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 216/22

DRsp Nr. 2024/4265

Anspruch auf Zahlung von Überstundenzuschlägen sowie einer Wechselschichtzulage; Errechnung der vertraglich geschuldeten Wochenstundenzahl; Ständiger Einsatz des Mitarbeiters nach einem Dienstplan als Voraussetzung für die Zahlung einer tariflichen Wechselschichtzulage

Eine auf Grundlage der AVR DWBO abgeschlossene Dienstvereinbarung zur Verlängerung der täglichen Arbeitszeit muss eine hinreichend bestimmte Regelung enthalten. Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem Umfang der Arbeitnehmer Arbeit geleistet hat und deshalb Vergütung beanspruchen kann. Das Arbeitszeitguthaben drückt nur eine andere Form des Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers aus. Die Nichtberücksichtigung von geleisteten Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto steht dabei letzlich der Nichtzahlung einer Vergütung gleich.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.07.2022 - 7 Ca 328/20 - abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 weitere Vergütung i.H.v. 611,83 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.05.2020 zu zahlen.