LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2020
9 Sa 22/20
Normen:
BGB § 315; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 207/19

Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld aufgrund einer betrieblichen Übung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 22/20

DRsp Nr. 2024/5302

Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld aufgrund einer betrieblichen Übung

1. Der Zusatz auf der Lohnabrechnung beim Urlaubsgeld "frw.WG (UG) / jdzt.widerr." stellt keinen wirksamen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt dar. 2. Eine Vereinbarung, nach der ein Urlaubsgeld durch eine Erfolgsprämie verschlechternd abgelöst werden soll, kommt nicht konkludent durch bloßes "Stillhalten" des Arbeitnehmers zustande. Das Schweigen kann nicht als Annahme ausgelegt werden, da sich der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber befindet.

Das Vertrauen eines Arbeitnehmers in die Beibehaltung eines langjährigen Leistungsverhaltens - hier Urlaubsgeld - wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitgeber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt hat.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 27.02.2020 - 5 Ca 207/19 - teilweise in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.110,00 brutto abzüglich € 2.865,00 brutto und € 2.781,00 netto zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nach Zahlung des Betrages aus Ziff. 1 eine entsprechende Lohnabrechnung zu erteilen.

3. 4. 5.