1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Mai 2012 -
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob für den von der Beklagten angeordneten Bereitschaftsdienst Zeitzuschläge zu zahlen sind und der Bereitschaftsdienst in vollem zeitlichen Umfang auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers zu berücksichtigen ist.
Der 1967 geborene Kläger ist seit Juli 1995 als Rettungsassistent bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er leistet 24-Stunden-Dienste, während derer er sich auf der Rettungswache, in der Schlafgelegenheiten zur Verfügung stehen, aufhalten und bei Alarmierung innerhalb von 90 Sekunden ausrückbereit sein muss. Dabei fielen während eines 24-Stunden-Dienstes zuletzt durchschnittlich 2,06 Einsätze mit 4,12 Stunden Vollarbeit an.
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