LAG Nürnberg - Urteil vom 14.08.2024
2 SLa 101/24
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 310;
Fundstellen:
BB 2025, 435
Vorinstanzen:
ArbG Weiden, vom 11.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 861/23

Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Kündigung durch die Arbeitnehmerin; Unangemessenheit einer Rückzahlungsklausel in den AGB

LAG Nürnberg, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 101/24

DRsp Nr. 2024/15703

Anspruch der Arbeitgeberin auf Rückzahlung von Fortbildungskosten nach Kündigung durch die Arbeitnehmerin; Unangemessenheit einer Rückzahlungsklausel in den AGB

Eine Klausel, wonach Fortbildungskosten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen anteilig zu erstatten sind, kann dahin auszulegen sein, dass alle Gründe aus der Sphäre des Arbeitnehmers die Erstattungspflicht auslösen, also auch die Eigenkündigung wegen unverschuldeter Leistungsunfähigkeit. In dieser Auslegung ist die Klausel nach den §§ 307 Abs. 1 Satz 1, 305c Abs. 2 BGB unwirksam.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 11.04.2024, Az. 4 Ca 861/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307; BGB § 310;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Die Beklagte war bei der Klägerin, die eine Pflegeeinrichtung betreibt, vom 15.10.2020 bis zum 15.09.2023 als Altenpflegerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung der Beklagten.

Unter dem 15.10.2021 schlossen die Parteien einen von der Klägerin vorformulierten Fortbildungsvertrag, der auch die Rückzahlung der Fortbildungskosten regelt (Bl.16 ff. d. A.).

- - 1. 2. 1. 2.