LAG Köln - Urteil vom 28.08.2024
5 SLa 45/24
Normen:
MuSchG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2990/23

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Höhe des Mutterschutzlohnes und des Zuschusses zum Mutterschutzlohn für die variable Vergütung

LAG Köln, Urteil vom 28.08.2024 - Aktenzeichen 5 SLa 45/24

DRsp Nr. 2024/14309

Anspruch der Arbeitnehmerin auf Höhe des Mutterschutzlohnes und des Zuschusses zum Mutterschutzlohn für die variable Vergütung

1. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts (§ 21 MuSchG) kommt es auf die letzten abgerechneten Monate unmittelbar vor dem Beginn der Schwangerschaft (Mutterschutzlohn) bzw. unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) an. Dies gilt unabhängig davon, ob der Referenzzeitraum drei oder 12 Monate beträgt. 2. Der Wortlaut der Vorschriften (§ 18 Satz 2 MuSchG, § 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG) sieht ausnahmslos einen dreimonatigen Referenzzeitraum vor. Dieser ist regelmäßig auch bei schwankender Vergütungshöhe maßgeblich (BAG 31.05.2023 - 5 AZR 305/22 - Rn. 28). Das Abstellen auf 12 Monate kann nur ausnahmsweise erfolgen. Voraussetzung ist eine "saisonal stark schwankende variable Vergütung" (BAG 31.05.2023 - 5 AZR 305/22 - Rn. 26 und 32).