LAG München - Urteil vom 05.07.2024
4 SLa 95/24
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1854/23

Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung aus einer betrieblichen Rentenzusage

LAG München, Urteil vom 05.07.2024 - Aktenzeichen 4 SLa 95/24

DRsp Nr. 2024/14710

Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung aus einer betrieblichen Rentenzusage

1. Eine Klausel, wonach Witwen, deren Ehe nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen worden ist und deren Ehe nicht 15 Jahre Bestand hatte, von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sein sollen, benachteiligt nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB. 2. Sie ist auch nicht nach §§ 7 Abs. 2 AGG, 134 BGB unwirksam.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.02.2024, Az.: 5 Ca 1854/23, wird kostenpflichtig zurückgewiesen; ihre Klageerweiterung wird abgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung aus einer betrieblichen Rentenzusage.

1. 2. 1. 2.