BAG - Urteil vom 16.04.2024
9 AZR 181/23
Normen:
BGB § 202 Abs. 1; BGB § 306;
Fundstellen:
BB 2024, 1907
EzA-SD 2024, 10
NJW 2024, 2635
DB 2024, 2237
NZA 2024, 1208
AP 2024
ArbRB 2024, 295
ZIP 2024, 2696
DB 2024, 3038
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 5978/21
LAG München, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 508/22

Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gegebenen Darlehens; Verstoß einer Ausschlussfristenregelung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB

BAG, Urteil vom 16.04.2024 - Aktenzeichen 9 AZR 181/23

DRsp Nr. 2024/10405

Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines zu Ausbildungszwecken gegebenen Darlehens; Verstoß einer Ausschlussfristenregelung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB

Orientierungssätze: 1. Verlangt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussfristenregelung, dass die Arbeitsvertragsparteien "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" binnen bestimmter Fristen geltend machen, kann die Klausel auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Restbetrags aus einem Darlehen erfassen (Rn. 15 ff.). 2. Verstößt die Ausschlussfristenregelung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB, weil sie ua. Ansprüche der Parteien aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des anderen Teils zeitlich begrenzt, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB (Rn. 30). 3. Das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB schützt den Arbeitgeber als Verwender der AGB allerdings nur, soweit § 202 Abs. 1 BGB die Vertragsfreiheit zu seinem Schutz einschränkt. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst geschaffenen Klausel berufen (sog. Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit) (Rn. 31).