LAG Nürnberg - Urteil vom 11.04.2024
5 Sa 296/23
Normen:
BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 82; BGB § 283; BGB § 275;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 31.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 404/23

Anspruch des Arbeitnehmers auf eine weitere Bonuszahlung; Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht der rechtzeitigen Bekanntgabe einer Zielvorgabe

LAG Nürnberg, Urteil vom 11.04.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 296/23

DRsp Nr. 2024/11237

Anspruch des Arbeitnehmers auf eine weitere Bonuszahlung; Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht der rechtzeitigen Bekanntgabe einer Zielvorgabe

1. Zielvereinbarungen und Zielvorgaben unterscheiden sich grundlegend. Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Hingegen stehen Zielvorgaben nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern, werden allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach dem § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird. 2. Es ist bei der Schadensberechnung wegen einer verspäteten Zielvorgabe grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer verrinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht besondere Umstände diese Annahme ausschließen. Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und im Einzelfall zu beweisen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 31.10.2023, Az. 2 Ca 404/23, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 3; BGB § 281; BGB § 82; BGB § 283; BGB § 275;

Tatbestand

I. II.